{"id":400,"date":"2020-06-18T20:20:00","date_gmt":"2020-06-18T20:20:00","guid":{"rendered":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/?p=400"},"modified":"2023-11-04T12:55:04","modified_gmt":"2023-11-04T12:55:04","slug":"das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-vom-5-mai-2020-ezb-und-ultra-vires","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/?p=400","title":{"rendered":"Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 (EZB und &#8222;ultra vires&#8220;)"},"content":{"rendered":"\n<p>Notizen und Anmerkungen:<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p> (Quellen im Anhang) <\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Allgemeines<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem vorliegenden Urteil hat das BVerfG mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihenkaufprogramm der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) stattgegeben. Es befasste sich dabei nicht zum ersten Mal mit der Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungsunion, sondern hatte zuvor unter anderem \u00fcber Antr\u00e4ge gegen den Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus (ESM) entschieden. Zunehmend erweist sich die Konstruktion der W\u00e4hrungsunion auch aus juristischer Sicht als Achillesferse des europ\u00e4ischen Einigungswerkes.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BVerfG hat im Wesentlichen drei Adressaten:<\/p>\n\n\n\n<p>i) Europ\u00e4ischer Gerichtshof (EuGH),<br>ii) Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB),<br>iii) Bundesregierung und Bundestag bzw. die nachgeordneten Beh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Spezielles<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>i) Zum EuGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem vorliegenden Urteil des BVerfG ging ein Vorabentscheidungsverfahren\ndes EuGH voran. <\/p>\n\n\n\n<p>Vorabentscheidungsverfahren: Der Rechtsschutz in der EU wird grunds\u00e4tzlich durch die mitgliedstaatlichen Gerichte gew\u00e4hrt. Im Sinne der Rechtseinheit der EU obliegt die abschlie\u00dfende Auslegung von Unionsrecht aber dem EuGH. St\u00f6\u00dft das mitgliedstaatliche Gerichte daher auf eine ungekl\u00e4rte unionsrechtliche Frage, so kann bzw. muss es diese dem EuGH zur \u201eVorabentscheidung\u201c vorlegen (Art. 19 I 2 EUV, Art. 267 AEUV). <\/p>\n\n\n\n<p>Das BVerfG akzeptiert grunds\u00e4tzlich die Auslegungskompetenz\ndes EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, allerdings unter dem\nVorbehalt, dass die EU nicht ihre Kompetenzen \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst zielte dieser Vorbehalt auf den Schutz der Grundrechte\nab (Urteile \u201eSolange I\u201c und \u201eSolange II\u201c). Demnach stand die Akzeptanz des\neurop\u00e4ischen Rechts durch das BVerfG unter dem Vorbehalt, dass die europ\u00e4ische\nGemeinschaft einen dem Grundgesetz gleichwertigen Grundrechte-Schutz\ngarantiert. Das BVerfG geht mittlerweile davon aus, dass dies der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Maastricht-Urteil erweiterte das BVerfG den\nGrundrechte-Vorbehalt um einen Demokratie-Vorbehalt: eine\nKompetenz\u00fcberschreitung der europ\u00e4ischen Institutionen ist demnach insbesondere\ndann anzunehmen, wenn das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) \u2013 auch in\nVerbindung mit der Wahl des Bundestages (Art. 38 I GG) \u2013 ber\u00fchrt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall ist das BVerfG der Auffassung, dass das\nEuGH durch eine \u201eobjektiv willk\u00fcrliche\u201c Auslegung der EU-Vertr\u00e4ge seine\nKompetenzen \u00fcberschritten habe (\u201eultra vires\u201c), weshalb seinem Urteil die\ndemokratische Legitimation fehle.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus juristischer Perspektive ist dieser Vorbehalt des BVerfG\ninsoweit vertretbar, da die EU eindeutig schw\u00e4cher demokratisch legitimiert ist\nals der deutsche Staat (nachgeordnete Bedeutung des EU-Parlaments in der\nGesetzgebung, keine gleiche Wahl der Abgeordneten). Allerdings definiert sich\ndie EU insbesondere als \u201eRechtsgemeinschaft\u201c (W. Hallstein). Sie will also ihre\nmangelnde Staatlichkeit bzw. die nationale Zersplitterung ihrer Mitglieder\ndurch die uneingeschr\u00e4nkte Akzeptanz bestimmter Rechtsnormen kompensieren.\nDiese Rechtsgemeinschaft erfordert grunds\u00e4tzlich eine uneingeschr\u00e4nkte\nAkzeptanz des EuGH durch die nationalen Gerichte. <\/p>\n\n\n\n<p>Kann dieses Problem gel\u00f6st werden? Bisher offenbar nicht. Die\nWahrung der \u201eRechtsgemeinschaft\u201c und die Wahrung des Demokratieprinzips\n(notwendig auf nationaler Ebene solange die EU nicht ein demokratischer Staat\nwird) schlie\u00dfen sich in letzter Konsequenz gegenseitig aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ii) Zur EZB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vorrangiges Ziel der EZB ist die Gew\u00e4hrleistung der\nPreisstabilit\u00e4t (Art. 127 AEUV). Diese starke Einschr\u00e4nkung war eine Bedingung\nf\u00fcr die deutsche Zustimmung zum Maastricht-Vertrag. Im Umkehrschluss muss die\nEZB beispielsweise Verteilungseffekte ausklammern, wenn sie geldpolitische\nEntscheidungen trifft. \u00dcberspitzt gesagt: Die Preisstabilit\u00e4t muss gewahrt\nbleiben, egal welche Nebenwirkungen das hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Urteil des BVerfG ist au\u00dferdem die Unterscheidung von\nWirtschaftspolitik (Aufgabe der Mitgliedstaaten) und Geldpolitik (Aufgabe der\nEU) von Bedeutung. Diese Dogmatik ist \u00f6konomisch etwas unsinnig, ergibt sich\naber aus den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen und ist wohl juristisch Sicht vertretbar\n(so argumentiert etwa FISAHN).<\/p>\n\n\n\n<p>Aus einer nicht-juristischen Perspektive erscheint es mir\nproblematisch, dass das BVerfG die Politik der EZB nicht nur anhand\nvertraglicher Vorgaben pr\u00fcft (Vorrang der Preisstabilit\u00e4t sowie Trennung von\nWirtschaft und Geld), sondern dar\u00fcber hinaus die ideologischen Vorbehalte der\ndeutschen Euro-Gegner aufgreift und zumindest andeutet, dass sie diese f\u00fcr\nsachlich begr\u00fcndet h\u00e4lt: demnach stelle die Geldpolitik der EZB einen\nschwerwiegenden wirtschaftspolitischen Eingriff dar und sei mithin urs\u00e4chlich\nf\u00fcr Probleme der Altersvorsorge, fehlende Anreize f\u00fcr eine \u201egesunde\nHaushaltspolitik\u201c in Europa und niedrige (gemeint sind falsche) Zinsen in\nDeutschland. Die \u00f6konomische Position, welche das BVerfG hiermit bezieht, ist\nau\u00dferhalb Deutschlands bestenfalls noch eine Minderheitenmeinung, die\nwirtschaftswissenschaftlich nicht haltbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt das BVerfG diesen Eingriff der EZB zwar nicht f\u00fcr eindeutig rechtswidrig, sieht aber einen besonderen Rechtfertigungsbedarf: Die EZB h\u00e4tte die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ihrer Politik pr\u00fcfen und insbesondere die Verteilungseffekte ihre Politik darlegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch aus juristischer Sicht problematisch ist der Einfluss den das BVerfG somit auf die EZB zu nehmen sucht. Erstens ist das \u201azust\u00e4ndige\u2018 Gericht f\u00fcr die EZB der EuGH und nicht ein nationales Gericht. Zweitens stellt das BVerfG die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB in Frage, indem es insinuiert die Zinspolitik der EZB sei objektiv falsch. Diese Unabh\u00e4ngigkeit ist aber prim\u00e4rrechtlich festgelegt (Art. 130 AEUV) und galt bis vor kurzem gerade in Deutschland als das h\u00f6chste Gut der Geldpolitik. Zudem bringt das BVerfG die Geldpolitik in ein neues Dilemma: sie soll einerseits die Verteilungseffekte ihrer Politik rechtfertigen (das BVerG h\u00e4lt das aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr geboten), w\u00e4hrend andererseits die Vertr\u00e4ge ihr vorschreiben, eben keine R\u00fccksicht auf Verteilungseffekte zu nehmen (siehe BOFINGER et al.).<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die EZB die\n\u201enegativen Auswirkungen\u201c ihrer Politik besser pr\u00fcfen und rechtfertigen m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann das Problem gel\u00f6st werden? Formaljuristisch ja: Die EZB ver\u00f6ffentlicht seit langem umfangreiche Materialien zur Erl\u00e4uterung ihrer Politik (\u201eMonet\u00e4rer Dialog\u201c) und k\u00f6nnte ohne weiteres noch einen Bericht nach Kriterien des BVerfG hinzuf\u00fcgen. Politisch macht sie sich allerdings angreifbar, wenn sie sich dem Diktum eines nationalen Gerichts unterwirft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>iii)\nBundesregierung und Bundestag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesregierung und Bundestag h\u00e4tten nach Auffassung des\nBVerfG darauf hinwirken m\u00fcssen, dass die EZB ihre \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige\u201c Politik\nkorrigiert. Solange die EZB ihre Haltung nicht \u00e4ndere, d\u00fcrften deutsche\nBeh\u00f6rden \u2013 also die Bundesbank \u2013 nicht an der Politik der EZB mitwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Forderung des BVerfG ist soweit folgerichtig. Fraglich ist, ob das BVerfG dem deutschen nationalen Interesse \u2013 welches es mit seinem Urteil zu verteidigen sucht \u2013 dient, wenn es deutsche Beh\u00f6rden zwingt, sich selbst aus der Geldpolitik f\u00fcr den Euroraum auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quellen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bofinger,\nPeter et al. (2020): \u201eWarum die Unabh\u00e4ngigkeit der Notenbank in Gefahr ist\u201c.\nFAZ, 29.05.2020. <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/-gqe-9zvop\">https:\/\/www.faz.net\/-gqe-9zvop<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Fisahn, Andreas (2020): \u201eKarlsruhe vs. EZB\u201c. Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik 6\/2020. S.87-92.<\/p>\n\n\n\n<p>Giegerich, Thomas (2020): \u201eMit der Axt an die Wurzel der\nUnion des Rechts\u201c. Jean-Monnet-Saar\/Europarecht online.<\/p>\n\n\n\n<p>Schmieding, Holger (2020): \u201eDer Irrtum der Richter\u201c. FAZ,\n15.05.2020.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Notizen und Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[8,10],"class_list":["post-400","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-political-economy","tag-eu","tag-euro"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/400","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=400"}],"version-history":[{"count":5,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/400\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":466,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/400\/revisions\/466"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=400"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=400"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/matthieu.choblet.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=400"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}